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Satzung

B12 – Verein zur Förderung gemeinschaftlichen Wohnens e. V.

Präambel

In dem Verein B12 – Verein zur Förderung gemeinschaftlichen Wohnens e. V.organisieren sich Menschen, die in Kassel ein gemeinschaftliches und selbstorganisiertes Wohnprojekt realisieren wollen. Dies soll als Prototyp modellhaft (quasi als Muster) für weitere Projekte bundesweit dienen.

Wir wünschen uns ein gemeinschaftliches Zusammenleben, das von gegenseitiger Unterstützung und Teilhabe aller Bewohner*innen geprägt ist.

Dabei sehen wir unser Projekt auch als Möglichkeit gesellschaftliche Alternativen praktisch auszuprobieren.

Soweit finanziell möglich, gestalten wir unser Gebäude umweltverträglich durch die Nutzung erneuerbarer Energien und ökologischer Baustoffe und ermöglichen barrierearmes und barrierefreies Wohnen.

Durch das verstärkte gemeinschaftliche Nutzen von Ressourcen wie Autos, Alltagsgegenständen und Lebensmitteln streben wir einen nachhaltigen Lebensstil an.

Wir sind nach außen offen und suchen den Kontakt zu unseren Nachbar*innen. Wir wollen das Leben im Quartier aktiv mitgestalten.

 

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsbereich und Geschäftsjahr

  1. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namen „B12 – Verein zur Förderung gemeinschaftlichen Wohnens e. V.“.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Namen „B12 – Verein zur Förderung gemeinschaftlichen Wohnens e. V.“ (Amtsgericht Kassel, 58 VR 4588).
  3. Er hat seinen Sitz in Kassel.
  4. Der Verein ist weltweit tätig.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist:

  1. Das Weiterentwickeln, Betreiben und Zurverfügungstellen eines zukunftweisenden auf andere Projekte übertragbaren Prototyps gemeinschaftlichen und selbstorganisierten Wohnens.
  2. das modellhafte Zusammenwohnen in einem gemeinschaftlichen und selbstorganisierten Wohnprojekt,

  3. die Förderung einer zeitgemäßen Altershilfe unter Frauen,
  • die Verhinderung von Alterseinsamkeit und Vereinzelung, um so Lebenskraft und Gesundheit zu stärken,
  • die Förderung von Toleranz im generationsübergreifenden Zusammenleben von Frauen verschiedenen Alters und verschiedener Herkunft,
  • die Beratung und Unterstützung von Initiativen zur selbständigen und gemeinschaftlichen Gestaltung von Wohn- und Lebenssituationen, die das Altersheim entbehrlich machen,
  • die Information der Öffentlichkeit und privater Interessent*innen über alternative Wohnbedürfnisse und Wohnformen,
  • die Zusammenführung gleichgesinnter Frauen, die sich gegenseitig Hilfe leisten und eine nachbarschaftsorientierte Wohnform realisieren wollen,
  • die Planung und Umsetzung eines Wohnprojektes für diese Personengruppe, in dem ein stabiles soziales Umfeld den Bewohner*innen die Eigenständigkeit und den Verbleib in der eigenen Wohnung bis zum Lebensende ermöglicht. Um diesen Zweck realisieren zu können, erwirbt der Verein ein Baugrundstück und errichtet Wohnungen.

Der Verein ist wirtschaftlich, parteipolitisch und religiös unabhängig und neutral und verfolgt ausschließlich die in der Satzung genannten Ziele.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede*r werden, die an den Zielen und Aufgaben des Vereins B12 mitwirken möchte.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Die ersten ordentlichen Mitglieder sind die Mitglieder, die zum Stichtag 1. Mai 2019 dem Verein angehören.
  3. Fördernde Mitglieder können alle diejenigen werden, die den Verein, seine Ziele und Interessen materiell und ideell unterstützen, aber nicht in dem Wohnprojekt wohnen. Sie erhalten die Einladung zur Mitgliederversammlung nur auf Antrag,  haben Rederecht, aber kein Antrags- und Stimmrecht.
  4. Der Mitgliedsantrag ist schriftlich zu stellen. Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied und die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied wird durch Aufnahmebeschluss einer Zusammenkunft aller ordentlichen Mitglieder erworben. Bei Ablehnung des Antrages ist der Verein nicht verpflichtet, der Antragsteller*in die Gründe mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt. Die Mitglieder können die Mitgliedschaft bei dem Verein (Zugang bei einem Vorstandsmitglied) schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten kündigen.
  2. durch Tod,
  3. durch Ausschluss wegen mehrfacher Beitragsrückstände oder wegen vereinsschädigendem Verhalten. 
    Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 4 Beiträge und Spenden 

  1. Es wird eine Mitglieds- und Gebührenordnung erstellt. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Gebühren wird jeweils durch Beschluss der ordentlichen Vereinsmitglieder entschieden. Es ist für jedes Jahr eine Beitrags- und Gebührenordnung aufzustellen, die darauf Bezug nimmt, ob das Mitglied in dem Wohnprojekt wohnt, welche Flächen es zugewiesen bekommen hat oder benutzt, und welche Kosten insbesondere Betriebskosten gezahlt bzw. vorausgezahlt werden müssen bei einer Nutzung. Sofern keine neue Beitragsordnung beschlossen wurde, behält die bestehende Beitragsordnung ihre Gültigkeit.
  2. Jedes ordentliche Vereinsmitglied soll für die Zeit seiner Mitgliedschaft und solange es die entsprechende Gebühr zahlt, das Recht haben, eine der Wohnungen zu bewohnen. :
  3. Die Höhe der Fördermitgliedsbeiträge legt der Vorstand fest.
  4. Beiträge, Gebühren und Spenden sind nach den Regeln der ordentlichen Haushaltsführung zu buchen und der Mitgliederversammlung nachzuweisen. Der Vorstand kann Ehrenmitgliedschaften beschließen. Ehrenmitgliedschaften sind von der Beitragspflicht befreit.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Verwaltung der Vereinsobjekte.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Sie wird vom Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung (ggf. Anlagen) schriftlich einberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  4. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder Beschlüsse.
  5. Satzungsänderungen und eine Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene. Mitglieder die zur Versammlung nicht erscheinen können, dürfen andere ordentliche Mitglieder schriftlich bevollmächtigen, ihr Stimmrecht ohne oder mit Beschränkungen auszuüben.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von der Sitzungsleitung durch Unterschrift bestätigt.
  7. Aufgaben der Mitgliederversammlung (beispielhafte Aufzählung):
    – Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
    – Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den
      Vereinshaushalt
    – Festlegung der Vereinsbeiträge
    – Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
    – Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren, sowie Entgegennahme deren
      Berichts
    – Wahl der Verwaltung der Vereinsobjekte.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und einem erweiterten Vorstand.
    a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der ersten und der zweiten Vorsitzenden sowie der Schatzmeister*in. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam berechtigt. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins.
    b) der erweiterte Vorstand besteht mindestens fünf Beisitzer*innen. Die Tätigkeiten des erweiterten Vorstands werden in der Geschäftsordnung geregelt (siehe auch §7 Punkt 7).
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  3. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf abgehalten, die Einladung dazu erfolgt schriftlich.
  4. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären.
  5. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung oder Gesetz ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder der Verwaltung der Vereinsobjekte zugewiesen sind.
  6. Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
  7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
  8. Der Vorstand lädt schriftlich oder per Textform zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

§ 8 Geschäftsordnung

Zur Regelung von Verfahrensfragen der Vereinsarbeit sowie einer ggf. einzurichtenden Geschäftsstelle und die Verwaltung der Vereinsobjekte kann die Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung erlassen, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung sind nur gültig, soweit sie nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.

§ 9 Beirat B12

Der Vorstand kann einen Beirat des VereinsB12 – Verein zur Förderung gemeinschaftlichen Wohnens e.V. berufen. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren benannt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds benennt der Vorstand ein neues Mitglied. Der Beirat berät und unterstützt den Verein in finanziellen, wissenschaftlichen, kulturellen, sozialen und allen Angelegenheiten, die die Bewohner*innen des Wohnprojekts direkt betreffen. Die Sitzungen des Beirats werden vom Vereinsvorstand einberufen. Der Beirat muss einberufen werden, sofern zwei Beiratsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene. Über die Auflösung kann nur abgestimmt werden, wenn hierauf in der Tagesordnung in hinreichender Deutlichkeit hingewiesen wurde

Bei einer Auflösung des Vereins wird die Immobilie so verwertet, dass die in dieser Immobilie noch wohnenden Vereinsmitglieder möglichst unter Berücksichtigung des Vereinszwecks die Nutzung ihres Wohnraums fortsetzen können. Soweit die Wohnungen als Eigentumswohnungen ausgestaltet sind, in denen die Vereinsmitglieder wohnen, ist diesen eine Wohnung jeweils anzubieten. Die Mitglieder haben dann das Recht innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden, ob sie ein Angebot zum Erwerb der Wohnung machen oder nicht. Nach Ablauf der Frist wird die Wohnung auf dem freien Markt angeboten.

§ 11 Inkrafttreten

Diese am 20.08.2019 von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Gleichzeitig wird die bisherige am 20. Februar 2008 in Kassel beschlossene Satzung außer Kraft gesetzt.